Abschilderung von Fahrradwegen

Beim Fahrradklimatest 2020 wurde in vielen Antworten bemängelt, dass Fahrradwege abgeschildert wurden. Aber stellt das tatsächlich einen Mangel dar? Diese Frage wollen wir klären.

Fahrradweg
Fahrrad-/ Fußweg © ADFC

Bis vor wenigen Jahren sah man häufig die Schilder 237 (Fahrradweg), 241 (getrennter Fahrrad- und Fußweg) und 240 (gemeinsamer Fahrrad- und Fußweg).
Für alle drei Arten von ausgeschilderten Radwegen gilt gleichermaßen, dass die Benutzungspflicht angeordnet ist. Die Schilder müssen an bzw. nach Einmündungen wiederholt werden, damit sie ihre Gültigkeit behalten.
Grundsätzlich entfällt auch bei entsprechender Ausschilderung diese Benutzungspflicht, wenn der Fahrradweg in sehr schlechtem Zustand oder im Winter nicht geräumt ist.

Beim gemeinsamen Fahrrad- und Fußweg hat der Fahrradfahrende besondere Rücksicht gegenüber dem Zufußgehenden walten zu lassen und bei Begegnung mit diesen das Tempo auf Schrittgeschwindigkeit zu reduzieren.

In den neunziger Jahren wurden bereits Regeln festgelegt als Mindestvoraussetzung für benutzungspflichtige Radwege. Diese wurden gesetzlich verankert, ebenso wie das Verbot von Radverkehrsanlagen in Tempo-30-Zonen. (StVO § 45 Abs. 1c)
In der Folge kam es dazu, dass in den vergangenen Jahren auch im Kreis Heinsberg auf vielen Radwegen die Benutzungspflicht durch Entfernen der obengenannten Schilder entfiel. Häufig wurden diese Schilder ersetzt durch solche mit Piktogrammen „Fahrrad frei“.

Dabei war es keine Intention der Verantwortlichen, wie es immer wieder unterstellt wird, so weniger Fahrradwege in Stand halten zu müssen.

Zu schmale Fahrradwege führen zu gefährlichen Situationen, wenn Fußgänger, aber auch andere Fahrradfahrer überholt werden sollen. Immer wieder sind dann Berührungen möglich, oder der Überholende weicht auf die Fahrbahn aus, was mit zusätzlichen Gefahren behaftet ist.
Deshalb sollten die Radwege deutlich verbreitert werden. Wo dies nicht möglich ist, macht es durchaus Sinn den Radfahrer „auf die Straße“ zu leiten, indem die Benutzungspflicht aufgehoben wird. In den meisten Fällen ist das kein „Muss“, sondern ein „Kann“, zumindest wenn das erwähnte Piktogramm zu sehen ist, oder durch farbliche Markierungen oder unterschiedliche Oberflächenbeschaffenheit ein Fahrradweg erkennbar ist.  Fahrradfahrende haben dann gegenüber früheren Benutzungspflicht die Wahl zwischen Straße oder Fahrradweg.
In den meisten Fällen, ist aber das Radeln in Gegenrichtung nicht erlaubt, aber auch gibt es Ausnahmen (doppelter Richtungspfeil auf dem Piktogramm). Und das sinnvoll, Autofahrer rechnen nicht mit Fahrradfahrern, die in Gegenrichtung fahren.

Allerdings ist diese Tatsache vielen Fahrradfahrern nicht bewusst, sie sehen die Abschilderung als grundsätzliches Nutzungsverbot. Diese Grundsätzlichkeit besteht bei Weitem nicht.
Hingegen gilt: Hier ist der Fahrradfahrende Gast, Zufußgehende haben Vorrang, Fahrradfahrende müssen entsprechend angepasst fahren!

Auf der Straße kann der Fahrradfahrende im Rahmen der angeordneten Höchstgeschwindigkeiten frei wählen, wie schnell er fahren möchte. Zudem wird er auf der Straße deutlich besser wahrgenommen als auf dem Fahrradweg. Das zeigt sich gerade an Einmündungen oder Garten-/ Hofausfahrten, wo ausfahrende Kraftfahrzeuge immer wieder den gesamten Radweg blockieren und der Fahrradfahrende mitunter zu Notbremsungen gezwungen wird. Hier ist der Fahrradfahrende deutlich sicherer auf der Straße unterwegs.

Allerdings hält der KFZ-Verkehr immer wieder beim Überholen nicht den geforderten Mindestabstand von innerorts 1,5m und außerorts 2m ein. Dies führt bei vielen Fahrradfahrern dazu sich auf der Fahrbahn wenig sicher zu fühlen. Hier muss der KFZ-Verkehr deutlich besser überwacht werden. Auch wenn der Fahrradfahrende selbst hinter dem Autosteuer sitzt, sollte er mit gutem Beispiel voran gehen. In aller Regel ist ein Überholen bei Gegenverkehr nicht möglich. Deshalb sollte er den Gegenverkehr abwarten und dann komplett auf die linke Spur wechseln. So ist auf jeden Fall ausreichend Abstand zum Fahrradfahreden gegeben.

Interessanterweise wurde im Rahmen des Fahrradklimatests nicht selten gleichzeitig moniert, dass man einerseits nicht mehr auf dem Fahrradweg fahren dürfe, die Oberflächenbeschaffenheit der Fahrradwege aber sehr schlecht sei.

Als Interessenvertretung der Fahrradfahrer fordert der ADFC deshalb Sanierung, Aus- und Neubau von Radverkehrsanlagen nach dem Stand der Technik. Das technische Regelwerk dazu ist die „Empfehlung für Radverkehrsanlagen (ERA)“.

Dann können Fahrradfahrer auch sicher auf Fahrradwegen fahren und müssen nicht die Fahrbahn benutzen!

Auch der Bundessverband hat dazu Erhellendes geschrieben.


https://heinsberg.adfc.de/artikel/abschilderung-von-fahrradwegen

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