Abschilderung von Fahrradwegen

Beim Fahrradklimatest 2020 wurde in vielen Antworten bemängelt, dass Fahrradwege abgeschildert wurden. Aber stellt das tatsächlich einen Mangel dar? Diese Frage wollen wir klären.

Fahrradweg
Fahrrad-/ Fußweg © ADFC

Bis vor wenigen Jahren sah man häufig die Schilder 237 (Fahrradweg), 241 (getrennter Fahrrad- und Fußweg) und 240 (gemeinsamer Fahrrad- und Fußweg).
Für alle drei Arten von ausgeschilderten Radwegen gilt gleichermaßen, dass die Benutzungspflicht angeordnet ist. Die Schilder müssen an bzw. nach Einmündungen wiederholt werden, damit sie ihre Gültigkeit behalten.
Grundsätzlich entfällt auch bei entsprechender Ausschilderung diese Benutzungspflicht, wenn der Fahrradweg in sehr schlechtem Zustand oder im Winter nicht geräumt ist.

Beim gemeinsamen Fahrrad- und Fußweg hat der Fahrradfahrende besondere Rücksicht gegenüber dem Zufußgehenden walten zu lassen und bei Begegnung mit diesen das Tempo auf Schrittgeschwindigkeit zu reduzieren.

In den neunziger Jahren wurden bereits Regeln festgelegt als Mindestvoraussetzung für benutzungspflichtige Radwege. Diese wurden gesetzlich verankert, ebenso wie das Verbot von Radverkehrsanlagen in Tempo-30-Zonen. (StVO § 45 Abs. 1c)
In der Folge kam es dazu, dass in den vergangenen Jahren auch im Kreis Heinsberg auf vielen Radwegen die Benutzungspflicht durch Entfernen der obengenannten Schilder entfiel. Häufig wurden diese Schilder ersetzt durch solche mit Piktogrammen „Fahrrad frei“.

Dabei war es keine Intention der Verantwortlichen, wie es immer wieder unterstellt wird, so weniger Fahrradwege in Stand halten zu müssen.

Zu schmale Fahrradwege führen zu gefährlichen Situationen, wenn Fußgänger, aber auch andere Fahrradfahrer überholt werden sollen. Immer wieder sind dann Berührungen möglich, oder der Überholende weicht auf die Fahrbahn aus, was mit zusätzlichen Gefahren behaftet ist.
Deshalb sollten die Radwege deutlich verbreitert werden. Wo dies nicht möglich ist, macht es durchaus Sinn den Radfahrer „auf die Straße“ zu leiten, indem die Benutzungspflicht aufgehoben wird. In den meisten Fällen ist das kein „Muss“, sondern ein „Kann“, zumindest wenn das erwähnte Piktogramm zu sehen ist, oder durch farbliche Markierungen oder unterschiedliche Oberflächenbeschaffenheit ein Fahrradweg erkennbar ist.  Fahrradfahrende haben dann gegenüber früheren Benutzungspflicht die Wahl zwischen Straße oder Fahrradweg.
In den meisten Fällen, ist aber das Radeln in Gegenrichtung nicht erlaubt, aber auch gibt es Ausnahmen (doppelter Richtungspfeil auf dem Piktogramm). Und das sinnvoll, Autofahrer rechnen nicht mit Fahrradfahrern, die in Gegenrichtung fahren.

Allerdings ist diese Tatsache vielen Fahrradfahrern nicht bewusst, sie sehen die Abschilderung als grundsätzliches Nutzungsverbot. Diese Grundsätzlichkeit besteht bei Weitem nicht.
Hingegen gilt: Hier ist der Fahrradfahrende Gast, Zufußgehende haben Vorrang, Fahrradfahrende müssen entsprechend angepasst fahren!

Auf der Straße kann der Fahrradfahrende im Rahmen der angeordneten Höchstgeschwindigkeiten frei wählen, wie schnell er fahren möchte. Zudem wird er auf der Straße deutlich besser wahrgenommen als auf dem Fahrradweg. Das zeigt sich gerade an Einmündungen oder Garten-/ Hofausfahrten, wo ausfahrende Kraftfahrzeuge immer wieder den gesamten Radweg blockieren und der Fahrradfahrende mitunter zu Notbremsungen gezwungen wird. Hier ist der Fahrradfahrende deutlich sicherer auf der Straße unterwegs.

Allerdings hält der KFZ-Verkehr immer wieder beim Überholen nicht den geforderten Mindestabstand von innerorts 1,5m und außerorts 2m ein. Dies führt bei vielen Fahrradfahrern dazu sich auf der Fahrbahn wenig sicher zu fühlen. Hier muss der KFZ-Verkehr deutlich besser überwacht werden. Auch wenn der Fahrradfahrende selbst hinter dem Autosteuer sitzt, sollte er mit gutem Beispiel voran gehen. In aller Regel ist ein Überholen bei Gegenverkehr nicht möglich. Deshalb sollte er den Gegenverkehr abwarten und dann komplett auf die linke Spur wechseln. So ist auf jeden Fall ausreichend Abstand zum Fahrradfahreden gegeben.

Interessanterweise wurde im Rahmen des Fahrradklimatests nicht selten gleichzeitig moniert, dass man einerseits nicht mehr auf dem Fahrradweg fahren dürfe, die Oberflächenbeschaffenheit der Fahrradwege aber sehr schlecht sei.

Als Interessenvertretung der Fahrradfahrer fordert der ADFC deshalb Sanierung, Aus- und Neubau von Radverkehrsanlagen nach dem Stand der Technik. Das technische Regelwerk dazu ist die „Empfehlung für Radverkehrsanlagen (ERA)“.

Dann können Fahrradfahrer auch sicher auf Fahrradwegen fahren und müssen nicht die Fahrbahn benutzen!

Auch der Bundessverband hat dazu Erhellendes geschrieben.


https://heinsberg.adfc.de/artikel/abschilderung-von-fahrradwegen

Häufige Fragen von Alltagsfahrer*innen

  • Was macht der ADFC?

    Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club e.V. (ADFC) ist mit bundesweit mehr als 200.000 Mitgliedern, die größte Interessenvertretung der Radfahrerinnen und Radfahrer in Deutschland und weltweit. Politisch engagiert sich der ADFC auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene für die konsequente Förderung des Radverkehrs. Er berät in allen Fragen rund ums Fahrrad: Recht, Technik, Tourismus.

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  • Was bringt mir eine ADFC-Mitgliedschaft?

    Radfahren muss sicherer und komfortabler werden. Wir nehmen dafür – auch Dank Ihrer Mitgliedschaft – nicht nur Einfluß auf Bundestagsabgeordnete, sondern setzen uns auf Landes- und Kommunalebene für die Interessen von Radfahrern ein. Für Sie hat die ADFC Mitgliedskarte aber nicht nur den Vorteil, dass wir uns für einen sicheren und komfortablen Radverkehr einsetzen: Sie können egal, wo Sie mit Ihrem Fahrrad unterwegs sind, deutschlandweit auf die AFDC-Pannenhilfe zählen. Außerdem erhalten Sie mit unserem zweimonatlich erscheinenden ADFC-Magazin Information rund um alles, was Sie als Radfahrer politisch, technisch und im Alltag bewegt. Zählen können ADFC-Mitglieder außerdem auf besonders vorteilhafte Sonderkonditionen, die wir mit Mietrad- und Carsharing-Anbietern sowie Versicherern und Ökostrom-Anbietern ausgehandelt haben. Sie sind noch kein Mitglied?

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  • Was muss ich beachten, um mein Fahrrad verkehrssicher zu machen?

    Wie ein Fahrrad verkehrstauglich auszustatten ist, legt die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) fest. Vorgesehen sind darin zwei voneinander unabhängige Bremsen, die einen sicheren Halt ermöglichen. Für Aufmerksamkeit sorgen Radler*innen mit einer helltönenden Klingel, während zwei rutschfeste und festverschraubte Pedale nicht nur für den richtigen Antrieb sorgen. Je zwei nach vorn und hinten wirkende, gelbe Rückstrahler an den Pedalen stellen nämlich darüber hinaus sicher, dass Sie auch bei eintretender Dämmerung gut gesehen werden können. Ein rotes Rücklicht erhöht zusätzlich die Sichtbarkeit nach hinten und ein weißer Frontscheinwerfer trägt dazu bei, dass Radfahrende die vor sich liegende Strecke gut erkennen. Reflektoren oder wahlweise Reflektorstreifen an den Speichen sind ebenfalls vorgeschrieben. Hinzu kommen ein weißer Reflektor vorne und ein roter Großrückstrahler hinten, die laut StVZO zwingend vorgeschrieben sind.

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  • Worauf sollte ich als Radfahrer achten?

    Menschen, die Rad fahren oder zu Fuß gehen, gehören zu den ungeschützten Verkehrsteilnehmern. Sie haben keine Knautschzone – deshalb ist es umso wichtiger, sich umsichtig im Straßenverkehr zu verhalten. Dazu gehört es, selbstbewusst als Radfahrender im Straßenverkehr aufzutreten, aber gleichzeitig defensiv zu agieren, stets vorausschauend zu fahren und mit Fehlern von anderen Verkehrsteilnehmern zu rechnen.Passen Sie Ihre Fahrweise der entsprechenden Situation an und verhalten Sie sich vorhersehbar, in dem Sie beispielsweise Ihr Abbiegen durch Handzeichen ankündigen. Halten Sie Abstand von Lkw, Lieferwagen und Kommunalfahrzeugen. Aus bestimmten Winkeln können Fahrer nicht erkennen, ob sich seitlich neben dem Lkw Radfahrende befinden. Das kann bei Abbiegemanövern zu schrecklichen Unfällen führen. Beachten Sie immer die für alle Verkehrsteilnehmer gültigen Regeln – und seien Sie nicht als Geisterfahrer auf Straßen und Radwegen unterwegs.

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  • Was ist der Unterschied zwischen Pedelecs und E-Bikes?

    Das Angebot an Elektrofahrrädern teilt sich in unterschiedliche Kategorien auf: Es gibt Pedelecs, schnelle Pedelecs und E-Bikes. Pedelecs sind Fahrräder, die durch einen Elektromotor bis 25 km/h unterstützt werden, wenn der Fahrer in die Pedale tritt. Bei Geschwindigkeiten über 25 km/h regelt der Motor runter. Das schnelle Pedelec unterstützt Fahrende beim Treten bis zu einer Geschwindigkeit von 45 km/h. Damit gilt das S-Pedelec als Kleinkraftrad und für die Benutzung sind ein Versicherungskennzeichen, eine Betriebserlaubnis und eine Fahrerlaubnis der Klasse AM sowie das Tragen eines Helms vorgeschrieben. Ein E-Bike hingegen ist ein Elektro-Mofa, das Radfahrende bis 25 km/h unterstützt, auch wenn diese nicht in die Pedale treten. Für E-Bikes gibt es keine Helmpflicht, aber Versicherungskennzeichen, Betriebserlaubnis und mindestens ein Mofa-Führerschein sind notwendig. E-Bikes spielen am Markt keine große Rolle. Dennoch wird der Begriff E-Bike oft benutzt, obwohl eigentlich Pedelecs gemeint sind – rein rechtlich gibt es große Unterschiede zwischen Pedelecs und E-Bikes.

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  • Gibt es vom ADFC empfohlene Radtouren für meine Reiseplanung?

    Wir können die Frage eindeutig bejahen, wobei wir Ihnen die Auswahl dennoch nicht leicht machen: Der ADFC-Radurlaubsplaner „Deutschland per Rad entdecken“ stellt Ihnen mehr als 165 ausgewählte Radrouten in Deutschland vor. Zusätzlich vergibt der ADFC Sterne für Radrouten. Ähnlich wie bei Hotels sind bis zu fünf Sterne für eine ausgezeichnete Qualität möglich. Durch die Sterne erkennen Sie auf einen Blick mit welcher Güte Sie bei den ADFC-Qualitätsradrouten rechnen können.

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  • Wo finde ich vom ADFC empfohlene Musterkaufverträge für Fahrräder?

    Ganz gleich, für welches Fahrrad Sie sich entscheiden: Ein schriftlicher Kaufvertrag kann vor dem Hintergrund eventueller Reklamationsansprüche oder sonstiger Gewährleistungsfragen hilfreich sein. Das gilt umso mehr, wenn Sie sich für ein Gebrauchtrad entscheiden sollten. Deshalb haben wir hier eine Vorlage für einen Musterkaufvertrag für Gebrauchträder zusammengestellt, die Ihnen helfen kann, böse Überraschungen zu vermeiden.

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  • Wo kann ich mein Fahrrad codieren lassen?

    Hier im Kreis Heinsberg gibt es keine Codiermöglichkeit.
    Aber an der Fahrradstation in Mönchengladbach am Hauptbahnhof, können Sie codieren lassen.
     

    https://radstation-moenchengladbach.de/startseite
     

    Weitere Möglichkeiten finden Sie hier

  • Wie kann ich mich zum Newsletter des ADFC Heinsberg anmelden?

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